Chiemtec Solutions GmbH, Hauptstraße 18, 83224 Rottau, vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Seidemann und Andreas Hilger, Amtsgericht Traunstein HRB 10846 (nachfolgend „Chiemtec“ oder „wir“).
Telefon: +49 (0) 8641 6279400 · E-Mail: info@chiemtec-solutions.de
Inhaltsübersicht: Teil A — Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–9) · Teil B — IT-Support und Dienstleistungen nach Aufwand (§ 10) · Teil C — Wartungs- und Betreuungsverträge (§§ 11–12) · Teil D — Verkauf von Hardware und Software (§§ 13–15) · Teil E — Projekte und Installationen (§§ 16–17) · Teil F — Haftung, Datenschutz, Geheimhaltung (§§ 18–21) · Teil G — Besondere Bestimmungen für Verbraucher (§§ 22–24) · Teil H — Schlussbestimmungen (§ 25) · Anlage 1 — Widerrufsbelehrung · Anlage 2 — Muster-Widerrufsformular
Teil A — Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Begriffe
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Chiemtec und ihren Kunden über
a) IT-Support- und Dienstleistungen nach Aufwand (z. B. Support, Fernwartung, Administration, Beratung — Dienstverträge, Teil B),
b) Wartungs- und Betreuungsverträge (Dauerschuldverhältnisse — Teil C),
c) den Verkauf von Hardware und Software (Kaufverträge — Teil D) sowie
d) Projekte und Installationen mit Abnahme (z. B. Serverumzüge, Netzwerke, Telefonanlagen, Smart-Home-, Steuerungs- und Gebäudetechnik — Werkverträge, Teil E).
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Soweit einzelne Regelungen dieser AGB nur für Unternehmer oder nur für Verbraucher gelten, ist dies jeweils ausdrücklich gekennzeichnet; ergänzend gilt Teil G (Besondere Bestimmungen für Verbraucher).
(3) Textform im Sinne dieser AGB ist die Form des § 126b BGB; ihr genügt insbesondere eine E-Mail.
(4) Individuelle Vertragsabreden (einschließlich der Regelungen eines Einzelvertrags, z. B. eines Wartungsvertrags oder einer Projekt-Leistungsbeschreibung) haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
(5) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringen oder Zahlungen vorbehaltlos annehmen.
(6) Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB in der bei Abschluss des jeweiligen Geschäfts gültigen Fassung auch für alle künftigen gleichartigen Geschäfte, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.
§ 2 Vertragsschluss, Angebote, Unterlagen
(1) Unsere Darstellungen auf der Website, in Broschüren und Preisübersichten sind freibleibend und stellen kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden.
(2) Schriftliche oder in Textform übermittelte Angebote von Chiemtec sind — soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist — 14 Tage ab Angebotsdatum bindend. Danach steht die Annahme unter dem Vorbehalt unserer Bestätigung.
(3) Ein Vertrag kommt zustande durch beiderseitige Unterzeichnung, durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder dadurch, dass wir mit der Ausführung der beauftragten Leistung beginnen.
(4) Kostenschätzungen sind unverbindliche Prognosen des voraussichtlichen Aufwands und keine Zusage eines Fest- oder Höchstpreises, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Zeichnet sich bei einem Kostenanschlag eine wesentliche Überschreitung ab, zeigen wir dies unverzüglich an; die gesetzlichen Rechte des Kunden (§ 649 BGB) bleiben unberührt.
(5) An Angeboten, Konzepten, Planungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, die wir im Rahmen der Vertragsanbahnung erstellen, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben, wenn kein Vertrag zustande kommt.
(6) Wir können im Einzelfall vor oder bei Vertragsschluss eine Wirtschafts- oder Bonitätsauskunft einholen. Einzelheiten zu Zweck, Rechtsgrundlagen und den Rechten des Kunden ergeben sich aus unseren Datenschutzhinweisen für Geschäftspartner (https://chiemtec-solutions.de/datenschutzhinweise/).
§ 3 Leistungserbringung, Leistungsänderungen, Subunternehmer
(1) Art, Umfang und Beschaffenheit der Leistung ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen Einzelvertrag, unserer Auftragsbestätigung bzw. dem angenommenen Angebot in Verbindung mit diesen AGB. Öffentliche Äußerungen Dritter (insbesondere Werbeaussagen von Herstellern) begründen nur dann eine Beschaffenheitsvereinbarung mit uns, wenn wir sie ausdrücklich in die Leistungsbeschreibung übernommen haben; gesetzliche Bestimmungen zugunsten von Verbrauchern (insbesondere §§ 434, 327e BGB) bleiben unberührt.
(2) Leistungstermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen, solange der Kunde ihm obliegende Mitwirkungsleistungen (§ 4) nicht erbringt oder Änderungen nach Absatz 4 vereinbart werden; unsere gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.
(3) Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist, insbesondere die Teilleistung für ihn verwendbar ist und ihm dadurch kein erheblicher Mehraufwand und keine erheblichen Mehrkosten entstehen.
(4) Änderungsverlangen des Kunden: Der Kunde kann Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs in Textform vorschlagen. Wir prüfen das Verlangen in angemessener Frist und teilen mit, ob und zu welchen Bedingungen (Mehr-/Mindervergütung, Terminanpassung) die Änderung umsetzbar ist. Die Änderung wird erst mit beiderseitiger Bestätigung in Textform Vertragsbestandteil. Bis dahin führen wir die Arbeiten nach dem bisherigen Vertragsstand fort, soweit zumutbar.
(5) Technisch bedingte Abweichungen: Wir dürfen von der vereinbarten Leistung geringfügig abweichen (z. B. Einsatz eines technisch mindestens gleichwertigen Nachfolgeprodukts bei Produktabkündigung durch den Hersteller, Aktualisierung von Softwareversionen), wenn die Abweichung dem Stand der Technik entspricht, die vereinbarte Funktion und Qualität mindestens gleichwertig erhalten bleibt und die Abweichung dem Kunden unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar ist. Mehrkosten entstehen dem Kunden dadurch nicht.
(6) Wir dürfen zur Vertragserfüllung sorgfältig ausgewählte, qualifizierte Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einsetzen. Für deren Verschulden haften wir wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Werden dabei personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, geschieht dies nur unter Beachtung der Anforderungen des Art. 28 DSGVO (§ 20).
(7) Konkrete Service-, Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten schulden wir nur, soweit sie im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart sind. Ohne eine solche Vereinbarung erbringen wir Leistungen innerhalb angemessener Frist an Werktagen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden, Datensicherung
(1) Die Leistungserbringung in der IT setzt die Mitwirkung des Kunden voraus. Die in diesem Paragrafen geregelten Mitwirkungsleistungen sind echte Pflichten des Kunden und für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung wesentlich.
(2) Datensicherung: Der Kunde stellt sicher, dass vor jedem Eingriff von Chiemtec in seine IT-Systeme (insbesondere vor Installationen, Updates, Migrationen, Konfigurationsänderungen und Fernwartungssitzungen) eine aktuelle, vollständige und auf Wiederherstellbarkeit geprüfte Sicherung seiner Daten vorliegt. Diese Pflicht entfällt nur insoweit, als die Erstellung oder der Betrieb der Datensicherung ausdrücklich Gegenstand unserer beauftragten Leistung ist.
(3) Der Kunde wird darüber hinaus insbesondere
a) uns rechtzeitig, unentgeltlich und vollständig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Berechtigungen zur Verfügung stellen (z. B. Administrator-Zugänge, Passwörter, Lizenz- und Vertragsunterlagen, Netzwerkdokumentation),
b) einen fachlich geeigneten Ansprechpartner benennen, der Auskünfte erteilen und Entscheidungen herbeiführen kann, sowie dessen Erreichbarkeit sicherstellen,
c) die vereinbarten oder von uns mitgeteilten Systemvoraussetzungen und Umgebungsbedingungen schaffen (z. B. Strom- und Netzwerkversorgung, Zugang zu Räumen und Systemen, erforderliche Fremdleistungen wie Internetanschlüsse),
d) nur solche Software, Daten und Inhalte beistellen, zu deren Nutzung und Weitergabe er berechtigt ist, und uns von Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten,
e) Störungen, Fehler und Schäden unverzüglich und so genau wie möglich melden und uns bei der Eingrenzung in zumutbarem Umfang unterstützen,
f) von uns übergebene Zwischen- und Arbeitsergebnisse in zumutbarem Umfang prüfen und erkennbare Probleme unverzüglich mitteilen.
(4) Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so gehen die dadurch entstehenden Folgen (insbesondere Verzögerungen und Mehraufwand) nicht zu unseren Lasten. Wir können den dadurch verursachten nachgewiesenen Mehraufwand nach § 6 Abs. 2 berechnen; unsere gesetzlichen Rechte (insbesondere §§ 642, 643 BGB) bleiben unberührt. Vereinbarte Termine verschieben sich angemessen.
§ 5 Fernwartung
(1) Supportleistungen können nach Absprache per Fernwartung (Fernzugriff auf Systeme des Kunden) erbracht werden, soweit dies fachlich geeignet ist.
(2) Eine Fernwartungssitzung kommt nur auf Initiative des Kunden zustande: Der Kunde startet das Fernwartungsprogramm selbst und teilt uns die angezeigte Sitzungs-ID mit. Ohne diese Freigabe erfolgt kein Zugriff. Der Kunde kann eine laufende Sitzung jederzeit beenden.
(3) Der Kunde sorgt dafür, dass vor Beginn der Sitzung nicht benötigte, insbesondere vertrauliche Inhalte auf den betroffenen Systemen geschlossen sind, und dass die Voraussetzungen des § 4 (insbesondere Datensicherung) erfüllt sind.
(4) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Fernwartung — einschließlich etwaiger Aufzeichnungen einzelner Sitzungen und der Widerspruchsmöglichkeiten des Kunden — ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung (https://chiemtec-solutions.de/datenschutz/) und unseren Datenschutzhinweisen für Geschäftspartner (https://chiemtec-solutions.de/datenschutzhinweise/).
§ 6 Preise, Vergütung, Zahlungsbedingungen, Verzug
(1) Es gilt die im Einzelvertrag bzw. Angebot vereinbarte Vergütung. Gegenüber Unternehmern verstehen sich alle Preise netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Verbrauchern angegebene Preise sind Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Leistungen nach Aufwand werden nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet, hilfsweise nach unserer bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste; besteht auch keine Preisliste, gilt die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2, § 632 Abs. 2 BGB). Nebenaufwände (z. B. An- und Abfahrten, Reisezeiten, Versand- und Verpackungskosten) werden vergütet, soweit dies vereinbart ist oder sich aus der Preisliste ergibt. Auf Wunsch teilen wir die maßgeblichen Sätze vor Vertragsschluss mit. Gegenüber Verbrauchern gilt: Die Preisliste gilt nur, wenn wir sie dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung gestellt haben; über die maßgeblichen Sätze bzw. die Art der Preisberechnung informieren wir Verbraucher unaufgefordert, bevor sie ihre Vertragserklärung abgeben. Nebenaufwände berechnen wir Verbrauchern nur, wenn wir sie dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung mitgeteilt haben.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skonto ist nicht vereinbart. Rechnungen können elektronisch übermittelt werden.
(4) Der Verzug richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 286 BGB). Im Verzugsfall schulden Verbraucher Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; Kunden, die keine Verbraucher sind, schulden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die gesetzliche Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten; die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Rechtsverfolgungskosten begründet ist.
(5) Bei Projekten (Teil E) können wir Abschlagszahlungen nach Maßgabe des § 632a BGB verlangen; abweichende Zahlungspläne können im Einzelvertrag vereinbart werden.
(6) Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden wesentlich zu gefährden drohen und durch die unser Vergütungsanspruch gefährdet wird, sind wir nach Maßgabe des § 321 BGB berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet wird.
(7) Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug, dürfen wir nach vorheriger Ankündigung in Textform mit angemessener Frist weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Forderungen zurückhalten. Dabei nehmen wir auf berechtigte Belange des Kunden (insbesondere die Aufrechterhaltung betriebskritischer Systeme) angemessen Rücksicht. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
(1) Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für Gegenforderungen, die mit unserer Hauptforderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen (z. B. Ansprüche wegen Mängeln der Leistung, für die die Vergütung verlangt wird).
(2) Ist der Kunde Unternehmer, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur auf Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stützen. Zurückbehaltungsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
(3) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit unserer Zustimmung auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt; gegenüber Verbrauchern gilt die Zustimmungspflicht nicht für die Abtretung von Geldforderungen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren (Hardware, Datenträger, sonstige Sachen) bleiben bis zur vollständigen Zahlung des jeweiligen Kaufpreises unser Eigentum (einfacher Eigentumsvorbehalt).
(2) Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor (Kontokorrentvorbehalt).
(3) Gegenüber Unternehmern gilt ferner (verlängerter Eigentumsvorbehalt):
a) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern; Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind ihm untersagt. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) sicherungshalber an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
b) Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungspflichten uns gegenüber nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
c) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für uns vor. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere Pfändungen) wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Rechte durchsetzen können. Soweit der Dritte die uns entstehenden Kosten nicht erstattet, haftet hierfür der Kunde, wenn er den Zugriff zu vertreten hat.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(6) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen (§ 449 Abs. 2 BGB).
§ 9 Höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, unvorhersehbares und auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Epidemien und Pandemien, behördliche Anordnungen, Arbeitskampf in Drittbetrieben, großflächige Ausfälle von Energie- oder Telekommunikationsnetzen sowie Angriffe Dritter auf IT-Systeme, soweit sie trotz angemessener, dem Stand der Technik entsprechender Schutzmaßnahmen nicht zu verhindern waren.
(2) Höhere Gewalt befreit beide Parteien für ihre Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von den betroffenen Leistungspflichten; Vergütungsansprüche entfallen für den Zeitraum der Befreiung entsprechend. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
(3) Dauert die Behinderung länger als 60 Kalendertage ununterbrochen an, kann jede Partei hinsichtlich der betroffenen, noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurücktreten bzw. ein Dauerschuldverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet. Schadensersatzansprüche wegen höherer Gewalt bestehen nicht; § 18 bleibt unberührt.
Teil B — IT-Support und Dienstleistungen nach Aufwand
§ 10 IT-Support und Dienstleistungen (Dienstvertrag)
(1) Support-, Administrations-, Beratungs- und vergleichbare Dienstleistungen nach Aufwand erbringen wir als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Geschuldet ist das fachgerechte Tätigwerden nach dem Stand der Technik mit der Sorgfalt eines ordentlichen IT-Dienstleisters, nicht ein bestimmter Erfolg (z. B. nicht die Behebung einer Störung in bestimmter Zeit oder die Erreichung eines bestimmten Ergebnisses). Soll ausnahmsweise ein Erfolg geschuldet sein, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung; dann gelten die Regeln des Teils E entsprechend.
(2) Wir erbringen Supportleistungen an Werktagen. Erweiterte Erreichbarkeiten und Servicefenster (z. B. an Wochenenden) sowie Reaktionszeiten gelten nur, soweit sie in einem Wartungs- oder Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart sind (§ 3 Abs. 7).
(3) Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand gemäß § 6 Abs. 2. Auf Wunsch des Kunden weisen wir geleistete Zeiten in der Rechnung oder durch Tätigkeitsnachweise aus.
(4) Beratungsleistungen beruhen auf den vom Kunden mitgeteilten Informationen und dem bei Leistungserbringung erkennbaren Sachstand. Entscheidungen auf Grundlage unserer Beratung trifft der Kunde in eigener Verantwortung; unsere Haftung nach § 18 bleibt unberührt.
(5) Verträge über fortlaufende Dienstleistungen ohne feste Laufzeit kann jede Partei mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Einzelaufträge enden mit Erbringung der beauftragten Leistung. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
Teil C — Wartungs- und Betreuungsverträge
§ 11 Vertragsgegenstand und Rangfolge
(1) Wartungs- und Betreuungsverträge sind Dauerschuldverhältnisse, in denen wir gegen eine wiederkehrende Pauschale laufende Leistungen für die IT-Umgebung des Kunden erbringen (z. B. Betreuung, Überwachung, Pflege, Aktualisierung, Datensicherungsbetrieb, E-Mail-Archivierung).
(2) Der konkrete Leistungsumfang — insbesondere die betreuten Systeme, enthaltene Leistungskontingente, etwaige Service- und Reaktionszeiten sowie erweiterte Erreichbarkeiten — ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Diese AGB regeln nur den Rahmen. Leistungen, die im Einzelvertrag nicht enthalten sind (z. B. die Behebung von Störungen durch Fremdeingriffe, Umzüge, Erweiterungen), werden nach Aufwand gemäß Teil B abgerechnet.
(3) Soweit Wartungsleistungen als Dienstleistung (laufendes Tätigwerden) erbracht werden, gilt § 10 Abs. 1 entsprechend; einzelne abgrenzbare Erfolge (z. B. eine beauftragte Erweiterung mit Abnahme) richten sich nach Teil E.
(4) Gesetzliche Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten (z. B. nach Handels- und Steuerrecht) treffen den Kunden; wir übernehmen ihre Erfüllung nur, soweit dies ausdrücklich Gegenstand des Einzelvertrags ist.
(5) Betreiben wir für den Kunden Systeme oder Datenbestände (z. B. Datensicherungen oder E-Mail-Archive), unterstützen wir den Kunden bei Vertragsende auf sein Verlangen bei der Überführung der Daten in ein gängiges, maschinenlesbares Format bzw. auf ein System des Kunden. Dieser Aufwand wird nach § 6 Abs. 2 vergütet, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. Gesetzliche Herausgabe- und Auskunftsansprüche des Kunden — einschließlich datenschutzrechtlicher Rechte — bleiben unberührt und werden nicht von der Zahlung offener Forderungen abhängig gemacht.
§ 12 Laufzeit, Kündigung, Preisanpassung
(1) Laufzeit und Kündigung richten sich vorrangig nach dem Einzelvertrag. Nur soweit dort nichts geregelt ist, gilt als Auffangregel:
a) Gegenüber Unternehmern: Die Laufzeit beträgt 12 Monate ab Vertragsbeginn. Der Vertrag verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.
b) Gegenüber Verbrauchern: Die Erstlaufzeit beträgt 12 Monate. Der Vertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der Erstlaufzeit in Textform gekündigt werden; diese Kündigung kann bereits jederzeit während der Erstlaufzeit erklärt werden. Wird nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden (§ 309 Nr. 9 BGB).
(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der Pauschale in Höhe von zwei Monatsbeträgen trotz Mahnung mit angemessener Frist in Verzug ist.
(3) Preisanpassung: Wir können die vereinbarte Pauschale nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anpassen, wenn und soweit sich die für unsere Preisbildung maßgeblichen Kosten (insbesondere Personal- und Sozialkosten, Lizenz- und Herstellerkosten, Energie- und Vorleistungskosten) nach Vertragsschluss verändern; Kostensenkungen berücksichtigen wir nach demselben Maßstab preismindernd. Eine Anpassung ist frühestens 12 Monate nach Vertragsbeginn und höchstens einmal je Vertragsjahr zulässig. Wir kündigen jede Anpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an. Im Fall einer Erhöhung kann der Kunde den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung in Textform kündigen; hierauf weisen wir in der Ankündigung ausdrücklich hin.
Teil D — Verkauf von Hardware und Software
§ 13 Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang
(1) Für den Verkauf von Hardware, Standardsoftware und sonstigen Waren gelten die §§ 433 ff. BGB nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Wir beziehen Hardware und Software über Distributoren. Haben wir uns bei unserem Lieferanten rechtzeitig und in ausreichendem Umfang eingedeckt (kongruentes Deckungsgeschäft) und werden wir ohne eigenes Verschulden nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, verlängert sich die Lieferzeit angemessen; wird die Lieferung dadurch unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten. Wir informieren den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und erstatten bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
(3) Gefahrübergang gegenüber Unternehmern: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware, beim Versendungskauf mit Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über (§ 447 BGB).
(4) Gefahrübergang gegenüber Verbrauchern: Beim Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher oder eine von ihm benannte Empfangsperson über. Das gilt nicht, wenn der Verbraucher den Beförderer selbst beauftragt hat, ohne dass wir ihn zuvor benannt haben (§ 475 Abs. 2 BGB).
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, können wir Ersatz des Mehraufwands (z. B. Lagerkosten) nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.
§ 14 Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelrechte beim Kauf
(1) Nur gegenüber Kaufleuten gilt § 377 HGB: Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen; später entdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Die Rüge soll in Textform erfolgen; zur Wahrung der Frist genügt jedoch die rechtzeitige Absendung der Rüge, und auch eine mündliche oder telefonische Rüge wahrt die Frist. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. Gegenüber Verbrauchern gilt keine Untersuchungs- und Rügepflicht.
(2) Bei Mängeln stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelrechte nach Maßgabe der folgenden Absätze zu.
(3) Gegenüber Unternehmern gilt: Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Zur Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen tragen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
(4) Verjährung gegenüber Unternehmern: Mängelansprüche beim Kauf neu hergestellter Sachen verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Diese Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach § 18, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB (dingliche Herausgabeansprüche Dritter, Bauwerke und Baustoffe) sowie für Rückgriffsansprüche in der Lieferkette (§ 445b BGB).
(5) Gegenüber Unternehmern gilt beim Verkauf gebrauchter Sachen: Mängelansprüche sind ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach § 18, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.
(6) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen uneingeschränkt (§§ 434 ff., 474 ff. BGB); § 22 Abs. 2 bleibt unberührt. Herstellergarantien bestehen gegebenenfalls zusätzlich und schränken die gesetzlichen Rechte nicht ein; für den Inhalt einer Herstellergarantie ist die jeweilige Garantieerklärung des Herstellers maßgeblich.
(7) Stellt sich heraus, dass ein als Mangel gemeldeter Fehler nicht besteht oder nicht auf unserer Leistung beruht (z. B. Bedienfehler, Eingriffe Dritter, Fehler der Systemumgebung), können wir den entstandenen Prüf- und Analyseaufwand nach § 6 Abs. 2 berechnen, wenn der Kunde bei der Meldung erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel unserer Leistung nicht vorlag.
§ 15 Software, Nutzungsrechte, Drittlizenzen und Leistungen Dritter
(1) Bei Standardsoftware, Cloud- und Abonnementdiensten von Drittherstellern (z. B. Microsoft, Securepoint, MailStore, Enreach/Swyx) schulden wir die Verschaffung der Rechtsstellung, die der jeweilige Hersteller für das Produkt vorsieht, nicht die Einräumung weitergehender Rechte. Der Umfang der Nutzungsrechte bestimmt sich nach den Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers; diese gelten im Verhältnis des Kunden zum Hersteller. Auf Wunsch stellen wir die maßgeblichen Lizenzbedingungen vor Vertragsschluss zur Verfügung oder benennen deren Fundstelle beim Hersteller; sollen Herstellerbedingungen ausnahmsweise Bestandteil des Vertrags zwischen uns und dem Kunden werden, stellen wir sie dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung.
(2) Der Kunde wird die Lizenzbedingungen der Hersteller einhalten, insbesondere Beschränkungen zu Nutzerzahl, Geräten, Laufzeit und Einsatzzweck. Registrierungen, Konten und Aktivierungen beim Hersteller, die der Kunde selbst vornehmen muss, sind seine Angelegenheit; wir unterstützen auf Wunsch nach Aufwand.
(3) Soweit wir eigene Software, Skripte, Konfigurationen oder Dokumentationen überlassen, räumen wir dem Kunden hieran ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes Recht zur Nutzung für eigene interne Zwecke ein, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. Bei mietweiser oder abonnementbasierter Überlassung ist das Nutzungsrecht auf die Vertragslaufzeit beschränkt; hierauf weisen wir bei Vertragsschluss hin. Gegenüber Unternehmern gilt: Die Rechtseinräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung; bis dahin ist die Nutzung widerruflich gestattet. Wir dürfen die Gestattung nur widerrufen, wenn sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug befindet und eine von uns gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist.
(4) Eine Weitergabe, Unterlizenzierung oder öffentliche Zugänglichmachung überlassener Software und Lizenzen an Dritte ist nur zulässig, soweit sie gesetzlich zwingend erlaubt ist (insbesondere nach dem urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz) oder wir zugestimmt haben. Bei einer zulässigen Weitergabe hat der Kunde die Nutzung vollständig aufzugeben, sämtliche Kopien zu löschen und den Erwerber auf die geltenden Lizenzbedingungen zu verpflichten.
(5) Gesetzlich zwingende Rechte des Kunden (z. B. §§ 69d, 69e UrhG) bleiben unberührt.
(6) Für Verbraucher gelten bei digitalen Produkten ergänzend die §§ 327 ff. BGB (§ 22 Abs. 3).
(7) Leistungen Dritter: Soweit wir Verträge über laufende Leistungen Dritter (z. B. Telekommunikationsanschlüsse, Cloud- und Abonnementdienste) lediglich vermitteln, kommt der Vertrag über diese Leistungen ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Drittanbieter zu dessen Bedingungen zustande; wir schulden in diesem Fall nur die Vermittlung sowie gesondert beauftragte Einrichtungs- und Betreuungsleistungen und stehen für die Verfügbarkeit und Störungsfreiheit des Drittdienstes nicht ein. Ob wir eine Leistung vermitteln oder im eigenen Namen erbringen, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Einzelvertrag.
Teil E — Projekte und Installationen
§ 16 Werkleistungen und Abnahme
(1) Projekte und Installationen mit vereinbartem Erfolg (z. B. Serverumzüge, Netzwerk- und Verkabelungsprojekte, Telefonanlagen, Smart-Home-, Steuerungs- und Gebäudetechnik) erbringen wir als Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Der geschuldete Erfolg ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Einzelvertrags.
(2) Der Kunde schafft die vereinbarten bzw. erforderlichen Voraussetzungen am Aufstell- und Installationsort (§ 4 Abs. 3 lit. c) und ermöglicht die Arbeiten in dem vereinbarten Zeitfenster.
(3) Nach Fertigstellung zeigen wir die Abnahmebereitschaft an. Der Kunde nimmt das Werk ab, wenn es im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist; wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 BGB). Über die Abnahme kann ein gemeinsames Protokoll erstellt werden.
(4) Die Abnahme gilt nach § 640 Abs. 2 BGB als erfolgt, wenn wir dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben — in der Regel zwei Wochen — und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Ist der Kunde Verbraucher, treten diese Folgen nur ein, wenn wir ihn zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen haben (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB).
(5) Gegenüber Unternehmern gilt: Die vorbehaltlose produktive Ingebrauchnahme des Werks über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen steht der Abnahme gleich, sofern wir den Kunden bei Anzeige der Abnahmebereitschaft auf diese Wirkung hingewiesen haben und er in dieser Zeit keinen wesentlichen Mangel gerügt hat.
(6) Für in sich abgeschlossene, selbständig nutzbare Teilleistungen können wir Teilabnahmen verlangen. Mit der (Teil-)Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über; die Vergütung der (teil-)abgenommenen Leistung wird fällig, § 6 bleibt unberührt.
(7) Bis zur Abnahme kann der Kunde den Vertrag jederzeit kündigen (§ 648 BGB); in diesem Fall stehen uns die gesetzlichen Vergütungsansprüche zu. Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt.
§ 17 Mängelrechte bei Werkleistungen
(1) Bei Mängeln des Werks stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach §§ 634 ff. BGB nach Maßgabe der folgenden Absätze zu. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werks (§ 635 Abs. 1 BGB).
(2) Verjährung gegenüber Unternehmern: Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme. Diese Verkürzung gilt nicht für Werke, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, nicht für Arbeiten an einem Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, nicht bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und nicht für Schadensersatzansprüche nach § 18.
(3) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen uneingeschränkt.
(4) Das Recht des Kunden zur Selbstvornahme nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist (§ 637 BGB) bleibt unberührt.
(5) Kein Mangel liegt vor, soweit eine Störung auf Umständen beruht, die nicht unserer Leistung zuzurechnen sind, insbesondere auf nachträglichen Eingriffen des Kunden oder Dritter in das abgenommene Werk, auf abweichender Nutzung entgegen der Dokumentation oder auf Änderungen der Systemumgebung. Die gesetzliche Beweislastverteilung bleibt unberührt.
(6) Stellt sich heraus, dass ein als Mangel gemeldeter Fehler nicht besteht oder nicht auf unserer Leistung beruht (z. B. Bedienfehler, Eingriffe Dritter, Fehler der Systemumgebung), können wir den entstandenen Prüf- und Analyseaufwand nach § 6 Abs. 2 berechnen, wenn der Kunde bei der Meldung erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel unserer Leistung nicht vorlag.
Teil F — Haftung, Datenschutz, Geheimhaltung
§ 18 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt
a) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen,
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
d) im Umfang einer von uns übernommenen Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie
e) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und sonstiger zwingender gesetzlicher Haftungstatbestände.
(2) Für einfache Fahrlässigkeit haften wir — außer in den Fällen des Absatzes 1 — nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen Schaden, mit dessen Entstehung wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen mussten (vorhersehbarer vertragstypischer Schaden).
(3) Im Übrigen ist unsere Haftung — gleich aus welchem Rechtsgrund — ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(6) Zwingende gesetzliche Rechte von Verbrauchern — insbesondere aus §§ 327 ff. und §§ 474 ff. BGB — bleiben von diesem Paragrafen unberührt.
§ 19 Haftung bei Datenverlust
(1) Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten und Datenträgern haften wir im Rahmen des § 18 nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener und aktueller Datensicherung durch den Kunden (§ 4 Abs. 2) eingetreten wäre — also der Höhe nach begrenzt auf den typischen Aufwand der Wiederherstellung der Daten aus einer solchen Sicherung.
(2) Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt nicht,
a) in den Fällen des § 18 Abs. 1 (insbesondere Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden, Produkthaftung),
b) soweit die Erstellung oder der Betrieb der Datensicherung ausdrücklich Gegenstand unserer beauftragten Leistung war, oder
c) soweit der Kunde nachweist, dass ihm eine Datensicherung im konkreten Fall nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 20 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Beide Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
(2) Verarbeiten wir bei der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden — etwa bei Fernwartung, Administration von Kundensystemen, Datensicherung oder dem Betrieb von E-Mail-Archiven —, kann jede Partei den Abschluss einer Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO verlangen; soweit datenschutzrechtlich erforderlich, schließen die Parteien eine solche Vereinbarung vor Beginn der Verarbeitung. Der Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter richtet sich nach der jeweils geschlossenen Vereinbarung, im Übrigen nach Art. 28 DSGVO.
(3) Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der von ihm verantworteten Daten selbst verantwortlich, insbesondere dafür, dass er uns Daten nur im datenschutzrechtlich zulässigen Umfang zugänglich macht.
(4) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch uns als Verantwortliche enthalten unsere Datenschutzerklärung (https://chiemtec-solutions.de/datenschutz/) und unsere Datenschutzhinweise für Geschäftspartner (https://chiemtec-solutions.de/datenschutzhinweise/).
§ 21 Geheimhaltung
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -durchführung bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, nur für die Zwecke des Vertrags zu verwenden und durch angemessene Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Zugangsdaten, Systemkonfigurationen und personenbezogene Daten.
(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Pflicht bekannt werden, (b) der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, (c) ihr rechtmäßig von Dritten ohne Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht wurden, (d) nachweislich unabhängig entwickelt wurden oder (e) aufgrund gesetzlicher Pflicht, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind; im Fall (e) wird die andere Partei — soweit rechtlich zulässig — vorab informiert.
(3) Die Weitergabe an Mitarbeiter, Subunternehmer und Berater ist zulässig, soweit diese die Informationen für die Vertragsdurchführung benötigen und einer im Wesentlichen gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
(4) Die Geheimhaltungspflichten bestehen für die Dauer des Vertrags und für fünf Jahre nach seiner Beendigung fort. Weitergehende gesetzliche Pflichten — insbesondere aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) und der DSGVO — bleiben unberührt.
(5) Ist der Kunde Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 203 StGB (z. B. Steuerberater, Arzt, Rechtsanwalt), verpflichten wir die bei ihm eingesetzten Personen entsprechend § 203 Abs. 4 StGB zur Geheimhaltung. Auf Verlangen des Kunden schließen die Parteien hierzu eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung.
Teil G — Besondere Bestimmungen für Verbraucher
§ 22 Verbraucherrechte, digitale Produkte, Form
(1) Die Regelungen dieses Teils G gelten nur für Kunden, die Verbraucher sind, und gehen entgegenstehenden Regelungen dieser AGB vor.
(2) Gewährleistung: Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte und die gesetzlichen Verjährungsfristen uneingeschränkt. Verkürzungen, Ausschlüsse und die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 14 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 17 Abs. 2 finden auf Verbraucher keine Anwendung.
(3) Digitale Produkte: Bei Verträgen über digitale Produkte (digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen) gelten für Verbraucher ergänzend die §§ 327 ff. BGB, einschließlich der Aktualisierungspflicht nach § 327f BGB; bei Waren mit digitalen Elementen gilt § 475b BGB. Diese Rechte werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
(4) Form: Soweit diese AGB für Erklärungen des Kunden eine Form vorsehen, genügt gegenüber uns stets die Textform (z. B. E-Mail); eine strengere Form wird von Verbrauchern nicht verlangt (§ 309 Nr. 13 BGB).
(5) Eine Gerichtsstandsvereinbarung (§ 25 Abs. 3) gilt gegenüber Verbrauchern nicht; es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(6) Datensicherung: Gegenüber Verbrauchern gilt § 4 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass eine Datensicherung in dem Umfang genügt, der für Privatanwender üblich und zumutbar ist. Auf ein erhöhtes Datenverlustrisiko einzelner Arbeiten weisen wir den Verbraucher vor deren Beginn hin.
§ 23 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen (z. B. Vertragsschluss ausschließlich per Telefon oder E-Mail im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems) ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zu. Es gilt die Widerrufsbelehrung in Anlage 1; das Muster-Widerrufsformular ist als Anlage 2 beigefügt.
(2) Vorzeitiger Beginn von Dienstleistungen: Wünscht der Verbraucher, dass wir mit der Ausführung einer Dienst- oder Werkleistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, verlangen wir hierfür ein ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers in Textform sowie seine Bestätigung, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns sein Widerrufsrecht verliert (§ 356 Abs. 4 BGB). Widerruft der Verbraucher nach einem solchen Verlangen vor vollständiger Leistungserbringung, schuldet er Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen nach Maßgabe der Widerrufsbelehrung.
(3) Digitale Inhalte: Bei Verträgen über die Bereitstellung nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlicher digitaler Inhalte erlischt das Widerrufsrecht, wenn wir mit der Vertragserfüllung begonnen haben, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, er seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert, und wir ihm eine Bestätigung nach § 312f BGB zur Verfügung gestellt haben (§ 356 Abs. 5 BGB).
(4) Das Widerrufsrecht besteht nicht bzw. erlischt in den gesetzlich geregelten Fällen des § 312g Abs. 2 BGB, insbesondere bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB; z. B. echte Sonderanfertigungen, die nicht ohne erheblichen Eingriff in die Substanz wieder in ihre Standardbestandteile zerlegt werden können — die bloße Zusammenstellung eines Systems aus Standardkomponenten genügt hierfür nicht), bei versiegelter Software, deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB), sowie bei Verträgen, bei denen der Verbraucher uns ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB); Letzteres gilt nicht für bei einem solchen Besuch zusätzlich erbrachte Dienstleistungen, die Sie nicht ausdrücklich verlangt haben, und nicht für gelieferte Waren, die bei der Reparatur oder Instandhaltung nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden.
§ 24 Verbraucherstreitbeilegung
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
Teil H — Schlussbestimmungen
§ 25 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 6 Rom-I-VO).
(2) Vertragssprache ist Deutsch.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz der Chiemtec Solutions GmbH; wir sind daneben berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(4) Ist der Kunde Unternehmer, ist Erfüllungsort für Zahlungen unser Sitz; für unsere Leistungen gilt der vertraglich vorgesehene Leistungsort.
(5) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; das gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) bleibt unberührt; individuelle Vereinbarungen können formlos getroffen werden.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrags und der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
Anlage 1 — Widerrufsbelehrung für Verbraucher
Diese Belehrung gilt für Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen. Betrifft ein Vertrag mehrere der nachfolgend genannten Leistungsarten (z. B. Warenlieferung und Installationsleistung), gilt für den Beginn der Widerrufsfrist die für Sie günstigste, also die zuletzt eintretende Variante.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage
- bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen (einschließlich Werkleistungen): ab dem Tag des Vertragsabschlusses;
- bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten: ab dem Tag des Vertragsabschlusses;
- bei Verträgen über die Lieferung von Waren: ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat; bei einer Bestellung mehrerer Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung, die getrennt geliefert werden, ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat;
- bei Verträgen über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken: ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Chiemtec Solutions GmbH
Hauptstraße 18, 83224 Rottau
Telefon: +49 (0) 8641 6279400
E-Mail: info@chiemtec-solutions.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Bei Verträgen über die Lieferung von Waren gilt zusätzlich:
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, soweit die Waren normal mit der Post zurückgesandt werden können. Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können, holen wir auf unsere Kosten bei Ihnen ab.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen gilt zusätzlich:
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
— Ende der Widerrufsbelehrung —
Anlage 2 — Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An: Chiemtec Solutions GmbH Hauptstraße 18 83224 Rottau E-Mail: info@chiemtec-solutions.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren () / die Erbringung der folgenden Dienstleistung ():
________________________________________
- Bestellt am () / erhalten am (): ________________________________________
- Name des/der Verbraucher(s): ________________________________________
- Anschrift des/der Verbraucher(s): ________________________________________
- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): ________________________________________
- Datum: ________________________________________
(*) Unzutreffendes streichen.
Stand: 9. September 2026